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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 3 U 208/18

Gesetze: § 136 Abs 1 S 4 SGB VII; § 136 Abs 1 S 5 SGB VII; § 137 Abs 1 SGB VII; § 668 Abs 1 RVO

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Überweisung an den zuständigen Unfallversicherungsträger nach § 136 Abs 1 S 4 SGB VII kann nicht für zurückliegende Zeiträume erfolgen.

2. Die Rechtsprechung des BSG, wonach § 668 Abs 1 RVO einschränkend auszulegen ist und es für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überweisung auf das Ende des Jahres ankommt, in dem das Unternehmen die Überweisung beantragt hat, ist nicht auf die in §§ 136, 137 SGB VII getroffene Neuregelung zu übertragen.

Fundstelle(n):
RAAAI-60406

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