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§ 4 Nr. 16-18 UStG Behandlung der Notfallrettungsleistungen nach dem rheinlandpfälzischen Rettungsdienstgesetz (RettDG) v. (GVBl S. 217), zuletzt geändert durch Landesgesetz v. (GVBl S. 259)
Aufgrund des (BStBl II S. 559) wurde in der Vfg. v. S 7174 A darauf hingewiesen, daß die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG nur für die Beförderung von kranken und verletzten Personen in Betracht kommt. Soweit im Rettungsdienst entgeltlich weitere Leistungen (z. B. Leistungen der Notfallrettung und sog. Vorhalteleistungen) erbracht werden, liegen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG nicht vor. Ggfs. kann aber die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. c oder nach § 4 Nr. 18 UStG in Betracht kommen.
In einem Einzelfall sind verschiedene Zweifelsfragen hinsichtlich der Beurteilung von Leistungen im Bereich der Notfallrettung aufgetreten, die im folgenden dargestellt werden. Maßgebend für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen ist der jeweilige Sachverhalt. Wird bei der Durchführung des Rettungsdienstes ein Beauftragter eingeschaltet, ist zur Feststellung des Sachverhalts in jedem Fall der zwischen dem Träger des Rettungsdienstes und dem Beauftragten abgeschlossene Vertrag anzufordern. Treten in einem Einzelfall weitere Zweifelsfragen in der rechtlichen Beurteilung auf, bittet der FinMin unter Vorlage der Steuerakten zu berichten.