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Risikomanagement nach dem Geldwäschegesetz
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I. Pflicht zum Risikomanagement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen ein Risikomanagementsystem zur wirksamen Minderung von Geldwäscherisiken betreiben. Anwälte müssen das nur, soweit sie ein Katalogmandat nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG betreuen. Das Risikomanagement beinhaltet die Erstellung und Dokumentation einer Risikoanalyse, in der alle geldwäscherelevanten Risiken erfasst und bewertet werden und darauf aufbauende interne Sicherungsmaßnahmen zur Risikominimierung.
Zur Identifizierung der Risiken sind insbesondere die nationale Risikoanalyse und die Anlagen 1 und 2 des GwG heranzuziehen; außerdem sind Handreichungen und Empfehlungen der Aufsichtsbehörden, der FIU und der FATF zu berücksichtigen. In den internen Sicherungsmaßnahmen sind die spezifischen Vorkehrungen in Bezug auf Mandanten bzw. das Geschäft zu definieren, um die Risiken von Geldwäsche in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Dazu gehören u. a. eine Richtlinie mit Anweisungen zur Durchführung von Kundensorgfaltspflichten und zur Behandlung von Verdachtsfällen sowie Schulungen und Mitarbeiterüberprüfungen.
Sind in einer Sozietät mehr als 30 Berufsträ...