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Anfechtung von Bescheiden über Hinterziehungszinsen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite▪▪▪Die Beratungspraxis der letzten Jahre zeigt, dass die Finanzämter tendenziell häufiger von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Anschluss an eine steuerliche Nachmeldung Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO festzusetzen. Dazu greifen die Finanzämter häufig auf eher formelhafte Begründungen zurück oder stellen apodiktisch fest, dass Hinterziehungszinsen festzusetzen sind.
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Vorliegen einer Steuerhinterziehung
[i]Webel, Steuerstrafrecht und strafbefreiende Selbstanzeige, Grundlagen, NWB VAAAE-82580 Wesentliche und in tatsächlicher Hinsicht am schwierigsten zu greifende Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist das Vorliegen einer vollendeten Steuerhinterziehung gem. § 370 AO. Von entscheidender Bedeutung ist dabei das Vorliegen eines zumindest bedingten Vorsatzes.
Relevante Gerichtsentscheidungen
[i]Grundsatz „in dubio pro reo“Für die Anfechtung von Hinterziehungszinsen ist u. a. der ( NWB SAAAH-71708) von Bedeutung, der die Geltung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ im steuerlichen und finanzgerichtlichen Verfahren betont. Allerdings greift dieser Grundsatz nur dann ein, solange bestehende Zweifel nicht zu beheben sind, also nicht in offensichtlichen Fällen der Steuerhinterziehung.
[i]HinterziehungsvorsatzDas