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NWB Nr. 17 vom Seite 1230

Vorsicht bei der Abschreibung von PC-Hardware und Software nach dem

Heiligt der Zweck wirklich das Mittel?

Prof. Dr. Philipp Thiele und Fabian Jansen

[i]Thiele/Jansen, NWB 1/2022 S. 29Mit dem (BStBl 2022 I S. 187) zur „Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung“ hat die Finanzverwaltung das (BStBl 2021 I S. 298) redaktionell angepasst und aktualisiert. Vor Veröffentlichung des wurde von der Finanzverwaltung grundsätzlich gem. § 7 Abs. 1 EStG eine Nutzungsdauer für Computerhardware und PC-Software von drei bzw. fünf Jahren zugrunde gelegt. Über diesen Zeitraum wurde die Hard- bzw. Software sowohl handelsbilanziell als auch steuerbilanziell abgeschrieben. Nach dem neuen BMF-Schreiben soll der Steuerpflichtige nunmehr für PC-Hardware und -Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr ansetzen können. Diese neuen Grundsätze finden erstmals für Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem enden. Die Finanzverwaltung typisiert also die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von PC-Hardware und Software auf ein Jahr. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Regelungen des BMF-Schreibens keineswegs rechtssicher sind und im Handelsrecht keine Berücksichtigung finden, muss die kurze Abschreibungsdauer rechtlich mit Vorsicht genossen werden. Aus diesem Grunde wurde die Herabsetzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer [i]Bolik/Reifarth-Belli, StuB 8/2022 S. 281auf ein Jahr auf Grundlage eines BMF-Scheibens in der Literatur überwiegend kritisiert. Auf diese Rechtsunsicherheit und Kritik reagierte das BMF nunmehr mit der Veröffentlichung des neuen, angepassten Schreibens v. . Im nachfolgenden Beitrag werden die Neuerungen und Ergänzungen dieses BMF-Schreibens dargestellt und einer kritischen Würdigung unterzogen.

I. Allgemeines

[i]Bilanzierungsschwierigkeiten aufgrund von Bewertungsunsicherheiten von immateriellen Werten sowie...Die steuerbilanzielle Behandlung von immateriellen Wirtschaftsgütern, also auch Software, bereitet seit jeher häufig Schwierigkeiten. Der Grund für diese Schwierigkeiten liegt in erster Linie in den Bewertungsunsicherheiten von immateriellen Werten im S. 1231Vergleich zu materiellen Werten (vgl. hierzu bereits Thiele/Jansen, NWB 1/2022 S. 29). Auch steigt der Wertanteil von immateriellen Wirtschaftsgütern, die innerhalb von Unternehmensvermögen vorhanden sind, stetig an (Hilmar/Suermann in FS Lück, S. 403, 405; Wulf/Udun, KoR 2018 S. 173). Des Weiteren darf nicht unterschätzt werden, dass sowohl (PC-)Software als auch die einschlägige Hardware rasanten technischen Veränderungen unterworfen ist, denen das Bilanz(steuer)recht gerecht werden muss (Zwirner, DB 2018 S. 79; Loitz, DB 2017, M5). [i]... rasanten technischen VeränderungenMit dem (BStBl 2022 I S. 187) hat die Finanzverwaltung nunmehr ihr Schreiben v.  (BStBl 2021 I S. 298; kritisch hierzu bereits Thiele/Jansen, NWB 1/2022 S. 29) zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung ersetzt (vgl. Hinweis nach Rz. 8 des BStBl 2022 I S. 187).