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StuB Nr. 8 vom Seite 281

Rolle rückwärts bei der sog. digitalen AfA

Anmerkungen zum

StB Dr. Andreas S. Bolik und StB Frauke Reifarth-Belli

Nach dem bisherigen konnte für bestimmte Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware eine auf ein Jahr festgelegte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden. In der neuen Fassung dieses führt die Finanzverwaltung nun aus, dass die Annahme einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von genau einem Jahr nicht zu einer Sofortabschreibung führt und auch weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode darstellt. Ausdrücklich stelle nach Ansicht des BMF diese Annahme insbesondere kein steuerliches Wahlrecht i. S. des § 5 Abs. 1 EStG dar. Damit ist das Schreiben zur sog. digitalen AfA zwar nicht offiziell aufgehoben; seine eigene Nutzungsdauer für bilanzierende Unternehmen ist damit jedoch faktisch (für die meisten Wirtschaftsgüter) auf weniger als zwölf Monate beschränkt. Die daraus resultierenden Praxisfolgen stellt der Beitrag nachfolgend dar.

Kernfragen

I. BMF-Schreiben zur sog. digitalen AfA vom i. d. F. vom

[i]Rätke/Theile, Faktische Sofortabschreibung für Hard- und Software reloaded, BBK 7/2022 S. 319, NWB OAAAI-58039 Bolik/Reifarth-Belli/Mayer, Das BMF-Schreiben vom 26.2.2021 zur sog. digitalen AfA, StuB 7/2021 S. 266, NWB DAAAH-75034 Adrian, Anlagevermögen: Immaterielle Wirtschaftsgüter, in: Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Auf. 2021, Rz. 3230, NWB MAAAH-92832 Mit dem kann für bestimmte Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware eine auf ein Jahr reduzierte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden. Das BMF-Schreiben führt in Rz. 2 und 3 die begünstigte Computerhardware auf. In Bezug auf Software wird nicht nur Standardsoftware, sondern auch Individualsoftware begünstigt (Rz. 5). Das schließt auch ERP-Software und Software für Warenwirtschaftssysteme sowie Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung ein. Da die Finanzverwaltung die geänderte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit einer bloßen Anpassung der bereits bestehenden AfA-Tabellen an die tatsächlichen Gegebenheiten begründet, sollte dies aus Sicht des Jahres 2021 das Risiko einer Einstufung als staatliche Beihilfe geringhalten.

In der angepassten Fassung dieses ergänzt die Finanzverwaltung die Aussagen, dass die Annahme einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von genau einem Jahr weder als Sofortabschreibung noch als besondere Form der Abschreibung oder als eine alternative Abschreibungsmethode zu verstehen sei und kein steuerliches Wahlrecht i. S. des § 5 Abs. 1 EStG vorliege. Dies begründet in der Praxis Rechtsunsicherheit, da vor dem Hintergrund der Einstufung als Nicht-Wahlrecht i. S. des § 5 Abs. 1 EStG dem Umstand Bedeutung zukommt, dass die handelsrechtliche Praxis der Nutzungsdauervorgabe aus der sog. digitalen AfA von einem Jahr zumeist nicht gefolgt war, sondern in den meisten Fällen davon ausging, dass die einjährige Nutzungsdauerfiktion nicht die tatsächlichen S. 282betrieblichen Realitäten widerspiegelt und handelsrechtlich somit meist von einer längeren Nutzungsdauer auszugehen war.