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ISA (DE) 250 (Revised): Berücksichtigung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften bei einer Abschlussprüfung
Inhalte und deutsche Modifikationen
ISA (DE) 250 (Revised) „Berücksichtigung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften bei der Abschlussprüfung“ ist Teil der Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung des IDW. Der Standard beruht auf einer Übersetzung des ISA 250 (Revised) „Consideration of Laws and Regulations in an Audit of Financial Statements“ und enthält ergänzend dazu Besonderheiten sowie Klarstellungen zur Berücksichtigung der in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften. Seine Regelungen sollen obligatorisch angewendet werden bei der Prüfung von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem beginnen (mit Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem enden); eine freiwillige vorzeitige Anwendung war bereits zwei Jahre zuvor zulässig. Aus Anlass der Bedeutung und Aktualität des ISA (DE) 250 (Revised) stellt der Beitrag die Inhalte und die deutschen Modifikationen des Standards für die Anwendung in der Abschlussprüfungspraxis komprimiert, übersichtlich und nutzerfreundlich dar.
Der Beitrag ist Teil einer Reihe von Beiträgen über die zu den GoA des IDW zählenden ISA (DE). Neben den einzelnen, zu den GoA des IDW gehörenden ISA (DE) werden in der Beitragsreihe auch formale Änderungen im Gefüge der GoA des IDW durch die Anwendung der ISA (DE) sowie daraus entstehende materielle Änderungen gegenüber den bisherigen IDW Prüfungsstandards im Überblick behandelt.
Philipps, Anpassungsbedarf bei Anwendung der ISA (DE), WP Praxis 11/2021 S. 360, NWB LAAAH-92961
ISA (DE) 250 (Revised) ist Teil der GoA des IDW. Der Standard enthält die Regelungen des ISA 250 (Revised) und ergänzend dazu Besonderheiten sowie Klarstellungen zur Berücksichtigung der in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften.
Im Standard sind Regelungen zu den Verantwortlichkeiten der Abschlussprüfer, bei der Abschlussprüfung Gesetze und andere Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, formuliert. Sie zielen darauf ab, dass Abschlussprüfer mit Blick auf die Einheit ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zur Einhaltung unmittelbar abschlussrelevanter Bestimmungen erlangen, bestimmte Prüfungshandlungen zur Identifikation von Verstößen gegen mittelbar abschlussrelevante Bestimmungen durchführen und auf identifizierte oder vermutete Verstöße gegen solche Bestimmungen angemessen reagieren.
ISA (DE) 250 (Revised) ist für jede Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit den ISA (DE)/IDW PS relevant und von Bedeutung. Der Standard ist (vor allem) auch im Zusammenhang mit ISA (DE) 200 „Übergeordnete Ziele des unabhängigen Prüfers und Grundsätze einer Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing“ zu lesen.
I. Bedeutung und Aktualität des Themas
Bei Abschlussprüfungen über Geschäftsjahre mit Beginn am oder nach dem (mit Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem enden) werden die International Standards on Auditing (DE) (ISA (DE)) fester Bestandteil der Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) des IDW. Diese GoA des IDW schließen dann neben bestimmten IDW Prüfungsstandards (IDW PS) mehrheitlich sog. International Standards on Auditing (ISA) unter Berücksichtigung deutscher Besonderheiten (ISA (DE)) ein.
Einer dieser ISA (DE) als Teil der GoA des IDW ist ISA (DE) 250 (Revised) „Berücksichtigung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften bei der Abschlussprüfung“. Sein Pendant innerhalb der ISA ist ISA 250 (Revised) „Consideration of Laws and Regulations in an Audit of Financial Statements“, anzuwenden bei der Prüfung von Abschlüssen über Berichtszeiträume mit Beginn am oder nach dem .
ISA (DE) 250 (Revised) zählt zur Kategorie bzw. zum Regelungsbereich der ISA „Allgemeine Grundsätze und Verantwortlichkeiten“ (ISA 200-299). Der Standard enthält Regelungen zu den Verantwortlichkeiten der Abschlussprüfer, bei der AbS. 156schlussprüfung Gesetze und andere Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und bezweckt damit, Abschlussprüfer bei der Identifizierung wesentlicher falscher Darstellungen im Abschluss aufgrund von Verstößen gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften zu unterstützen; die Verantwortlichkeit der Abschlussprüfer erstreckt sich nach ISA (DE) 250 (Revised) ausdrücklich nicht darauf, Verstöße zu verhindern oder Verstöße gegen sämtliche Gesetze und andere Rechtsvorschriften aufzudecken. Über ISA 250 (Revised) hinaus, enthält ISA (DE) 250 (Revised) Besonderheiten sowie Klarstellungen zur Berücksichtigung der in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften.
Aufgrund der zeitlich schon längeren inhaltlichen Anwendungshistorie der ISA in Deutschland sind die deutschen Berufsangehörigen bereits mit den Grundaussagen des ISA (DE) 250 (Revised), nicht aber mit seinen Inhalten im Detail sowie mit seinen deutschen Modifikationen vertraut. Hier setzt der vorliegende Beitrag an. Er behandelt ISA (DE) 250 (Revised) in einer zusammenfassenden Darstellung, mit verkürzter, übersichtlicher Wiedergabe seiner Inhalte, orientiert an der Gliederung seiner Anforderungen. Zweck dieser Zusammenfassung ist, allen Interessierten einen detaillierten Überblick über die Standardinhalte zu geben und bei der möglichst effizienten Einarbeitung darin zu unterstützten; sie vermag den Standardtext indes nicht zu ersetzen.
Die Behandlung des Standards beginnt mit einer visuellen, durch Stichworte angereicherten Inhaltsübersicht (Abschnitt II.). Darauf folgend werden der Anwendungsbereich (einschließlich Auswirkungen von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften), der Anwendungszeitpunkt des Standards und die Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Einhaltung von Gesetzen u. a. (Abschnitt III.) sowie die Ziele des Standards und die im Standard enthaltene Begriffsdefinition (Abschnitt IV.) beschrieben. Anschließend werden die Anforderungen mit ihren zugehörigen Anwendungshinweisen im Standard je Gliederungspunkt nutzerfreundlich „auf einen Blick“ verbal und zum Teil auch visuell dargestellt (Abschnitt V.). Zum Schluss des Beitrags werden auch die Modifikationen der „D-Textziffern“ im Standard zur Berücksichtigung der in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften (und berufsüblichen Verhaltensweisen) „en bloc“ aufgeführt (Abschnitt VI.).