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NWB Sanieren Nr. 4 vom Seite 119

Das Anfechtungsrecht nach der Insolvenzordnung – aktueller Stand

Teil 4: Gesellschafterdarlehen – Die Anfechtung der Rückgewähr eines Darlehens

Prof. Dr. Gerhard Pape

Der Gesetzgeber hat die in § 135 InsO geregelte insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen, die im Insolvenzverfahren nur im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger berichtigt werden dürfen, im Jahr 2008 auf eine vollkommen neue Rechtsgrundlage gestellt. Mit Inkrafttreten des MoMiG am ist § 135 InsO an die Stelle der bis dahin geltenden Regeln zum Eigenkapitalersatzrecht getreten. Die Zuständigkeit des II. Senats des BGH für das Eigenkapitalrecht als Teil des Gesellschaftsrechts ist der Zuständigkeit des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats gewichen. Zwar ist es im Grundsatz bei der Finanzierungsfolgenverantwortung der Gesellschafter geblieben, die der Grund für die Nachrangigkeit ihrer Ansprüche ist, wenn sie der Gesellschaft Mittel nur darlehensweise oder als Sicherheit zur Verfügung stellen, statt sie mit Eigenkapital auszustatten. Für die Anwendung der Vorschrift kommt es nun auf die Frage der Kreditwürdigkeit nicht mehr an; es sind nur noch die gesetzlichen Fristen maßgeblich , innerhalb derer die Rückgewähr von Gesellschafterleistungen erfolgt.

Kernaussagen
  • Das Inkrafttreten des MoMiG im Jahr 2008 hat zu einer konsequenten ...