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Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz
Das BMF hat im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung zur geplanten Verlängerung der Steuererklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verschiedene Anweisungen getroffen (, NWB TAAAI-58824).
Hintergrund: Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom (BGBl 2021 I S. 2035) wurden die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen (§ 149 Abs. 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO) jeweils um drei Monate verlängert (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO).
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Art. 6 des Vierten Corona-Ste...