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OFD Koblenz - S 7172 A

§ 4 Nr. 16c UStG Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG für Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung

Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung können grundsätzlich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16c UStG in Anspruch nehmen, wenn die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und im vorangegangenen Kj mindestens vierzig v. H. der Leistungen den in § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG genannten Personen zugute gekommen sind.

Die Rechtsform, in der die Einrichtung betrieben wird, ist unbeachtlich für die Gewährung der USt-Befreiung. Das , UR 1995 S. 476 ist nach einem Beschl. der obersten FinBeh des Bundes und der Länder insoweit nicht anzuwenden, als es nur juristische Personen als begünstigte Einrichtungen anerkennt.

Die Steuerbefreiung ist davon abhängig, daß die Leistungen im Einzelfall unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden. Anders als bei Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung kann bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung oder Diagnostik i. d. R. davon ausgegangen werden, daß diese Voraussetzung erfüllt ist (Abschn. 97 Abs. 2 UStR).

Weitere Voraussetzung ist, daß im vorangegangenen Kj mindestens 40 v. H. der Leistungen dem begünstigten Personenkreis des § 4 Nr. 15b UStG zugute gekommen sind. Hierzu zählen Sozialversicherte, Sozialhilfeempfän...BStBl 1997 II S. 151

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