Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebsstätte eines Taxiunternehmers in Büroräumen der Schweizer Taxi-Zentrale
Ein Schreibtisch zur gemeinsamen Nutzung mit anderen Taxiunternehmern sowie ein zur alleinigen Nutzung ausschließlich dem Steuerpflichtigen überlassener Standcontainer in den Räumen einer Schweizer Taxi-Zentrale können nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg die Schweizer Betriebsstätte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen darstellen. Infolgedessen können die gewerblichen Einkünfte im Inland steuerfrei sein und nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Dies ist ein kostenloser Probe-Beitrag aus Steuern mobil – dem NWB Audio-Magazin. Sie haben Interesse und möchten dieses als App oder CD testen? Mehr dazu erfahren Sie in unserem Shop.
Können Räume in einer Schweizer Taxi-Zentrale die Betriebsstätte eines Taxiunternehmers darstellen? Und infolgedessen die gewerblichen Einkünfte im Inland steuerfrei sein? – Das hat das FG Baden-Württemberg jüngst bejaht – bei dem nächsten anhängigen Verfahren, das wir uns nun ansehen wollen.
Ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger betrieb in der Schweiz ein Taxiunternehmen. Er war Mitglied einer Schweizer Taxi-Genossenschaft. In den Büroräumen der Taxizentrale stand ihm dauerhaft zur gemeins...