Zur Berechnung des Grundlohns bei Bereitschaftsdiensten
Leitsatz
Ist ein Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz abzuleisten, ist die gesamte Dauer des abgeleisteten Bereitschaftsdienstes als
tatsächlich geleistete Arbeit im Sinne des § 3b Abs. 1 EStG zu werten, selbst wenn die Bereitschaftsdienstzeit aufgrund von
zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen nicht vollumfänglich als Arbeitszeit bewertet wird.
Der Grundlohn nach § 3b Abs. 2 S. 1 EStG bemisst sich in diesem Fall nach dem regulären, vertraglich vereinbarten - auf eine
Stunde umgerechneten - Arbeitslohn und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns
auf die tatsächlich als Arbeitszeit vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): GStB 2022 S. 207 Nr. 6 KÖSDI 2022 S. 22760 Nr. 6 LAAAI-59372
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