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FG Baden-Württemberg | Betriebsstätte im Sinne des DBA Schweiz eines Taxiunternehmens in den Räumen der Taxifunkzentrale
Ein Taxiunternehmen hat im Sinne des DBA Schweiz eine Betriebsstätte in den Räumen der Taxifunkzentrale, wenn ihm dort ein Schreibtisch zur Mitbenutzung und ein Standcontainer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen.
Der im Inland wohnhafte Kläger hatte seinen Taxibetrieb am Geschäftssitz einer Taxi-Genossenschaft in der Schweiz, deren Genossenschaftsmitglied er ist, angemeldet. In der Genossenschaft sind selbständige Taxihalter zu einer Funkzentrale zusammengeschlossen, über die die Fahraufträge abgewickelt werden. In den Räumen der Taxifunkzentrale stehen den Taxiunternehmen rund um die Uhr neben einem Postfach mit Telefonen und EDV-Anlagen ausgestattete Schreibtische zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben zur Verfügung. Der Kläger wurde in der ...