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Lizenzschranke bei Outbound-Betriebsstätten in den USA
Die Finanzverwaltung veröffentlicht regelmäßig umfassende Einblicke zu „nicht Nexus-konformen“ Präferenzregelungen. Hierdurch werden vorwiegend praktische Anwendungsfragen zur Lizenzschranke, insbesondere zur Anwendung der Ausnahmeregelung des § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG geklärt. Soweit hierbei das sog. Forum on Harmful Tax Practices (FHTP) die fehlende Nexus-Konformität eines Präferenzregimes festgestellt hat, liegen nämlich die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung dem Grunde nach nicht vor.
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I. Besonderheiten der Lizenzschranke bei USA-Betriebsstätten
Als Schuldner und Gläubiger gelten nach § 4j Abs. 1 Satz 3 EStG grds. auch Betriebsstätten, die ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter der Rechte für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten behandelt werden. Mit dem § 1 Abs. 5 AStG und der darauf basierenden Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) setzte Deutschland den autorisierten OECD-Ansatz (AOA) im nationalen Recht um, wobei auch das DBA-USA diesen AOA-Grundsätzen nach dem Protokoll Nr. 4 i. V. mit Art. 7 Abs. 2 DBA USA grds. folgt.
II. US-Präferenzregelung mit anhängigem Nexus-Prüfungsstatus
Eine Überprüfung des Foreign Derived Intangible Income (FDII) auf Konfo...