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SV | Werkstudentenprivileg wieder an 20-Stunden-Grenze orientiert
Pandemiebedingt hatte der GKV-Spitzenverband festgelegt, dass auch bei Beschäftigungen von Studierenden, die außerhalb der Semesterferien über 20 Wochenstunden hinausgehen – aufgrund der flexibleren Zeiteinteilung bei der Inanspruchnahme von Lehrangeboten – das Werkstudentenprivileg anzuwenden ist (vgl. u. a. Rundschreiben 2020/302 v. ). Angesichts der weitgehenden Rückkehr zum Präsenzbetrieb an den Hochschulen mit Beginn des [i]Eilts, NWB 12/2020 S. 844Sommersemesters im April 2022 hält der GKV-Spitzenverband nun nicht mehr weiter an dieser Auslegung der Rechtslage zum Werkstudentenprivileg fest. Für Beschäftigungen außerhalb der Semesterferien ist daher wieder die 20-Stunden-Grenze zu beachten. Das gilt auch für Beschäftigungen, die bereits vor Beginn des Sommersemesters 2022 aufgenommen w...