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OFD München - S 7238

§ 4 Nr. 20a UStG Behandlung von Solokünstlern

Bei der Umsatzbesteuerung von Solokünstlern bittet die OFD München folgende Grundsätze zu beachten:

1. Solokünstler gehören nicht zu den in § 4 Nr. 20a und § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG genannten Institutionen (Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre). (BFF-Urt. v. , BStBl 1995 II S. 348 und v. , BStBl 1995 II S. 519). Für ihre künstlerischen Darbietungen kommt daher weder Steuerbefreiung noch Steuerermäßigung in Betracht.

Ist allerdings ein Solokünstler gleichzeitig Veranstalter seiner eigenen Konzerte oder Theatervorführungen, unterliegen seine Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG - zweite Alternative -. (vgl. die o. g. BFH-Urt.).

2. Mit der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG befindet die zuständige Landesbehörde (= Bezirksregierung) lediglich darüber, daß eine Einrichtung die geforderten kulturellen Aufgaben erfüllt, nicht aber, ob es sich um eine in § 4 Nr. 20a UStG genannte Einrichtung handelt. Diese Voraussetzung ist vom FA gesondert zu prüfen und unterliegt der vollen Nachprüfung durch die Steuergerichte (vgl. BStBl 1988 II S. 796 und v. , BStBl 1989 II S. 815). Dabei sind die Begriffe ”Theater” nach dem A 106 UStR und ”Orchester, Kammermusikensembles, Chöre” nach dem A 107 UStR abzugrenzen.

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