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Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes
(Keine) Klarheit bei der Umsatzsteuer
Das BMF hat zur Besteuerung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektrofahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges, Elektrofahrrades oder Fahrrades, Stellung genommen und den UStAE angepasst (). Die ertragsteuerlichen Vergünstigungen zur Steigerung der Elektromobilität und zur Reduktion des CO2-Ausstoßes spielen bei der Bestimmung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage keine Rolle.
Vereinfachungsregelung bei der Überlassung eines kleinen Elektrofahrrades an Arbeitnehmer
In meiner Besprechung zu der Verwaltungsanweisung in der bin ich im Beispiel 4 bei der Überlassung eines kleinen Elektrofahrrades an Arbeitnehmer im Hinblick auf die in Abschnitt 15.24 Abs. 3 Satz 5 UStAE geregelten Vereinfachungsgrenze davon ausgegangen, dass mit dem "anzusetzenden Wert" die jährliche steuerliche Bemessungsgrundlage gemeint ist. Das hätte zur Folge, dass bei einem unverbindlichen Verkaufspreis von 4.000 € der Wert des Fahrrades laut Ein-Prozent-Regelung monatlich 40 € und jährlich 480 € betragen würde. Da dieser Wert geringer als 500 € ist, würde eine Besteuerung unterbleiben.