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Haftung | Keine Mithaftung der Depotbank im Cum-ex-Geschäft
Bei Kreislaufgeschäften mit kurzer Haltedauer, bei denen auf den Käufer weder Kursrisiken und -chancen übergehen noch von diesem Stimm- und Verwaltungsrechte ausgeübt werden können, erwirbt der Käufer kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien. Dies ist aber nach der Rechtsprechung des BFH Voraussetzung für die Steuerabführungspflicht.
Die Depotbank war in die Aktiengeschäfte der Verkäuferin eingebunden und grds. für den Quellensteuerabzug für die Kapitalerträge auf Rechnung der Empfängerin des Kapitalertrags zuständig. Sie nahm den Steuerabzug nicht vor, da sie der Auffassung war, dass derartige Geschäfte, bei [i]Fischer, NWB 4/2022 S. 248denen die Kompensationszahlungen ohne den Steuerbetrag über sie gezahlt wurden, nicht unter den Steuertatbestand fielen. Das Gericht verneint eine Haftun...