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LG Bremen 25.02.2022 4 O 2013/20, NWB 13/2022 S. 895

Beruf | Anwaltlicher Aufklärungs-/Hinweismangel

Der Anwalt hat den Mandanten über die Formbedürftigkeit eines Vertrags zu belehren. Ihn trifft die Pflicht, auf das „Ob“ der Beurkundungsbedürftigkeit hinzuweisen, nicht aber in allen Einzelheiten auszuführen, wie die Beurkundung zu erfolgen hat. Das „Wie“ der Beurkundung fällt in den Pflichtenkreis des Notars.

Anmerkung:

Weiß der Rechtsanwalt, dass der Mandant sich zur Beurkundung des Vertrags in die Hände eines Notars begibt, darf er darauf vertrauen, dass der Notar die Regelungen des Beurkundungsgesetzes auch kennt, beachtet und einhält. Von einem Rechtsanwalt kann insoweit nicht erwartet werden, dass er seinen Mandanten zusätzlich darüber belehrt, welche Einzelheiten der Notar im Rahmen der Beurkundung zu beachten und wie die Beurkundung zu erfolgen hat, denn ansonsten würden den Rechtsanwalt faktisch die P...