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KGaA | Haftung des Geschäftsführers der Komplementärin
Die Bewilligung einer Vergütung des Komplementärs, die über seine satzungsmäßige Vergütung hinausgeht, ist dem Aufsichtsrat einer KGaA nur dann möglich, wenn er hierzu in der Satzung der KGaA ausdrücklich ermächtigt wurde. Wirksame Gesellschafterbeschlüsse einer KGaA setzen förmliche Hauptversammlungsbeschlüsse voraus.
Dass die Entlastung auch bei der KGaA die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG) nicht ausschließt, entnimmt der Senat der Verweisung auf das Aktienrecht in § 283 Nr. 3, 8 AktG betreffend die Sorgfaltspflichten, die Verantwortlichkeit und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die Geltung von Aktienrecht führt dazu, dass eine nachträgliche Genehmigung pflichtwidrigen Handelns durch die Hauptversammlung generell auszuscheiden hat, weil sonst die Wertung des § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG, won...