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Einkommen-/Lohnsteuer | Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber
Übernimmt ein Rechtsanwalt die Versicherungsbeiträge seiner angestellten Rechtsanwälte, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haften, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwälte zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigen (Bezug: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 51 Abs. 4 BRAO).
Der BFH bestätigt damit seine unlängst veröffentlichten Urteile vom - VI R 11/18, NWB CAAAH-70951 (BStBl 2021 II S. 352), sowie VI R 12/18, NWB MAAAH-70952 (BStBl 2021 II S. 356), und hob das Urteil der Vorinstanz (, NWB XAAAH-15157) auf.