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BFH 02.12.2021 VI R 23/19, BBK 8/2022 S. 351

Lohn und Gehalt | Tarifermäßigung für Überstundenvergütungen

Dem Arbeitnehmer steht eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG zu, wenn ihm bei Aufhebung seines Arbeitsvertrags die Überstunden der letzten Jahre in einem Betrag vergütet werden. Es handelt sich dann um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten.

Der Kläger schloss 2016 einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber. Beide vereinbarten, dass dem Kläger die in den Jahren 2013 bis 2015 von ihm geleisteten 330 Überstunden in einem Betrag vergütet werden sollten.

Der [i]Vergütung für mehrjährige ÜberstundentätigkeitBFH bejahte die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG: Der Kläger hat eine mehrjährige Tätigkeit geleistet, nämlich Überstunden im Zeitraum 2013 bis 2015. Hierfür erhielt er zusammengeballt einen Betrag im Streitjahr 2016, so dass der Zeitraum, für den Überstunden veranlagungszeitraumübergreifend ve...