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Einkommensteuer – Nichtanrechenbarkeit ausländischer Quellensteuerbeträge (BFH)
Es ist mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, dass ausländische Quellensteuerbeträge gemäß § 32d Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG nicht gemäß § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Einkommensteuer zum gesonderten Tarif i. S. des § 32d Abs. 1 EStG anrechenbar sind und verfallen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG (aktuell: § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG) mit inländischen Verlusten aus Kapitalvermögen zu verrechnen sind.
Sachverhalt: Streitig ist, ob im Streitjahr 2010 § 32d Abs. 5 EStG die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit beschränkt, weil ausländische quellenbesteuerte Kapitaleinkünfte mit nicht ausgeglichenen Verlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden, wodurch es – trotz Minderung des inländischen Verlustvortrags – nicht zu einer Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuer kommt. Das Finanzgericht der ers...