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Wärmebezug bei Einräumung von kommunalen Wegerechten
Das , hat bei kommunaler Fernwärmeversorgung zu den Auswirkungen bei der Einräumung von Wegerechten im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes mit Baraufgabe entschieden.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Liegt ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem rabattierten Wärmebezug einer Kommune sowie deren Einrichtungen und der entgeltlichen Einräumung von Wegenutzungsrechten seitens der Kommune zugunsten des entsprechenden Energieversorgungsunternehmens vor, so handelt es sich bei dem Rabatt des Unternehmens um einen Teil des Entgelts im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes (mit Baraufgabe) gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG.
Auch wenn sich aus der eigentlichen Vertragsbestimmung zu den Versorgungsbedingungen für den städtischen Bezug kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem dort gewährten Rabatt des Unternehmens und der Rechteeinräumung der Kommune ergibt, kann sich dieser unmittelbare Zusammenhang bei Auslegung des Vertrages nach § 133 und § 157 BGB unter Einbeziehung der Präambel des Vertrags ergeben, falls diese auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Konzessionsabgabe verweist, die entsprechende Rabattierungsmöglichkeiten vorsehen.
II. Sachverhalt
Die Kläger...