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BFH  - III R 5/22 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: GewStG § 8 Nr 1 Buchst d, GewStG § 8 Nr 1 Buchst f, UrhG § 31 Abs 2, UrhG § 31 Abs 3

Rechtsfrage

1. Stellt ein Sponsoringvertrag typischerweise seinem wesentlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts dar, welches für eine Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 Buchst. d GewStG erforderlich ist? Enthält er wesentliche miet-/pachtfremde Elemente? Ist er als Vertrag eigener Art einzuordnen?

2. Vermitteln Sponsoringverträge ein Nutzungsrecht im Sinne des § 8 Nummer 1 Buchst. f GewStG? Wurde durch den Sponsoringvertrag ein Abwehr- und ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt? Fehlt es an einer Überlassung des Nutzungsrechts, wenn jede Ausübung dieses Rechts der vorherigen Zustimmung bedarf?

Hinzurechnung; Nutzungsrecht; Sponsoring

Fundstelle(n):
EStB 2023 S. 211 Nr. 6
FR 2023 S. 723 Nr. 15
FR 2023 S. 723 Nr. 15
GStB 2023 S. 323 Nr. 9
GmbH-StB 2023 S. 204 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2023 S. 477
SAAAI-57861

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