BMF - S 7117 BStBl 2002 I 288

Umsatzsteuer für Dienstleistungen auf Seeschiffen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen auf Seeschiffen Folgendes:

Bei der Bestimmung des Leistungsorts für Dienstleistungen, die an Bord von Seeschiffen erbracht werden, gelten die allgemeinen Regelungen des § 3a UStG. Besondere Vorschriften für den Leistungsort derartiger Dienstleistungen enthält weder die 6. EG-Richtlinie noch das deutsche USt-Recht. Dies bedeutet:

1. Leistungsort bei Leistungen an Bord von Seeschiffen nach § 3a Abs. 1 UStG

§ 3a Abs. 1 UStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Ort selbständiger sonstiger Leistungen i. S. des § 3a Abs. 1 UStG an Bord eines Seeschiffes dort liegt. Voraussetzung ist, dass die Leistung tatsächlich von einer dort belegenen Betriebsstätte (= feste Niederlassung) erbracht wird. Als selbständige Leistungen, die hierunter fallen können, kommen z. B. Leistungen in den Bereichen Friseurhandwerk, Kosmetik, Massage, Fotoentwicklung, Barbetrieb und Landausflüge in Betracht.

Abschn. 33 Abs. 1 Sätze 4, 10 und 11 UStR 2000 sind nicht mehr anzuwenden.

2. Leistungsort bei Leistungen, die in § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG genannt sind

Die in § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG genannten sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Diese Ortsregelung kommt insbesondere für Leistungen in den Bereichen Reinigung, Wäscherei, Schneiderei, Tontaubenschießen, Golf und ähnliche sportliche sowie unterhaltende Leistungen in Betracht. Da diese Leistungen regelmäßig ausschließlich auf dem Schiff ausgeführt werden, muss der Leistungsort dort liegen.

3. Leistungsort bei den in § 3a Abs. 4 UStG genannten Leistungen

Wird eine in § 3a Abs. 4 UStG genannte Leistung erbracht (in Frage kommen vor allem Telekommunikationsdienstleistungen i. S. von § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG), ist zunächst zu prüfen, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist oder nicht und wo dieser seinen Sitz, eine Betriebsstätte bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Richtet sich die Bestimmung des Leistungsorts nach § 3a Abs. 3 UStG, liegt dieser regelmäßig nicht an Bord des Seeschiffes. Nur für den Fall, dass die Ortsbestimmung nicht nach § 3a Abs. 3 UStG sondern nach § 3a Abs. 1 UStG zu bestimmen ist, kann als Leistungsort das Seeschiff in Betracht kommen. Hier gelten die Ausführungen unter 1. entsprechend.

BMF v. - S 7117

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 288
RAAAA-86448