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NWB Nr. 12 vom Seite 822

Grundsätze der Kaufpreisaufteilung erneut auf dem Prüfstand

Wurden die Vorgaben des BFH zutreffend in der BMF-Arbeitshilfe umgesetzt?

Wolfgang Graf und Prof. Dr. Alois Th. Nacke

[i]Langenkämper, Kaufpreisaufteilung (Ertragsteuer/Umsatzsteuer), infoCenter, NWB GAAAF-06370 Die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie auf das Gebäude ist in vielerlei Hinsicht durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Gleichwohl stellt sich u. a. die Frage, ob diese Vorgaben auch zutreffend von der Finanzverwaltung übernommen wurden. Zwar ist zu begrüßen, dass das BMF bereits wenige Monate nach der Veröffentlichung des BFH-Urteils zur Arbeitshilfe sein Tool im Internet überarbeitet hat, jedoch bleiben weiterhin Fragen offen. In einem neuen Revisionsverfahren (IX R 12/21) kann der BFH nun seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex konkretisieren und vielleicht auch zur Umsetzung des BMF Stellung nehmen. Im Folgenden gehen wir zunächst auf das der Revision zugrunde liegende Verfahren ein, um anschließend u. a. die Arbeitshilfe des BMF kritisch zu beleuchten bzw. Folgewirkungen der BFH-Rechtsprechung zu thematisieren.

I.

1. Sachverhalt

[i]Keine Kaufpreisaufteilung im KaufvertragDer Entscheidung des , NWB AAAAH-82095) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte eine Eigentumswohnung nebst Garage erworben und im Kaufvertrag keine Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie auf das Gebäude vorgenommen. Sie hat die Wohnung als Ferienwohnung vermietet. In ihrer Feststellungserklärung schätzte sie den Gebäudewert mit 84 %. Dabei ging sie von der sog. Restwertmethode aus. Das Finanzamt nahm dagegen anhand des vereinfachten Verfahrens zunächst einen Gebäudeanteil von 58 % an, später ging es von 65 % aus.

[i]Klägerin und Finanzamt wendeten verschiedene Methoden zur Anteilsermittlung anIm Einspruchsverfahren legte die Klägerin ein Gutachten eines Immobiliensachverständigen vor, das auf der Basis des Ertragswertverfahrens zu einem Gebäudeanteil von 84 % kam. Dagegen errechnete die Bewertungsstelle des Finanzamts einen Gebäudeanteil von 51 % nach dem Sachwertverfahren. Auf Grundlage dieses Wertanteils änderte das Finanzamt die Feststellungsbescheide für die Streitjahre und wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. Auf diese Änderungen zum Nachteil der Klägerin hatte das Finanzamt mit vorherigem Verböserungshinweis hingewiesen. Das Gericht entschied durch einen Einzelrichter.

2. Entscheidungsgründe

[i]Vorrangverhältnis des SachwertverfahrensIm finanzgerichtlichen Verfahren beauftragte das Gericht einen weiteren Sachverständigen mit einer Begutachtung. Nach dem Beweisbeschluss hatte das Finanzgericht dem Sachverständigen aufgegeben, den Verkehrswert nach dem Sachwertverfahren zu S. 823ermitteln. Dieser kam zu einem Gebäudeanteil von 70 %. Nachdem das Finanzamt zugesagt hatte, die sich aufgrund eines Gebäudewerts von 70 % ergebende Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten abzuziehen, wies das FG Hamburg die Klage ab. Es ging dabei von einem Vorrangverhältnis des Sachwertverfahrens aus. Zwar bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, den Verkehrswert mit Hilfe des Vergleichswert-, des Ertragswert- oder des Sachwertverfahrens zu ermitteln, jedoch sei nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei selbstgenutzten und bei vermieteten Eigentumswohnungen (im Privatvermögen) und Mehrfamilienhäusern grundsätzlich eine Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Sachwertverfahrens angebracht. Im Besprechungsfall sei davon nicht abzuweichen. Eine Bewertung anhand des Ertragswertverfahrens sei nur − ausnahmsweise − möglich, wenn dieses aus Sicht des Finanzgerichts − welche hinreichend zu begründen wäre − zum zutreffenderen Wert führe und die tatsächlichen Wertverhältnisse besser abgebildet würden. Es verwies dabei auf mehrere Entscheidungen des BFH.

[i]Revision beim BFH: Az. IX R 12/21Gegen das Urteil des FG Hamburg wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BFH hat die Revision daraufhin zugelassen (Az. beim BFH: IX R 12/21).