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OFD Koblenz - S 7419 A

§ 25 UStG Behandlung von Reiseleistungen im Zusammenhang mit Verkaufsveranstaltungen

Zur ustl. Behandlung der mit einer Vertriebsveranstaltung verbundenen Leistungen gilt folgendes:

1. Beförderungsleistungen

a) Als Veranstalter tritt der Omnibusunternehmer auf

In Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Verkehr sind die Beförderungsleistungen grundsätzlich als Ausflugsfahrten i. S. des § 48 PBefG anzusehen. Diese Auffassung geht von der üblichen Praxis aus, wonach gegenüber dem Interessenten (Fahrgast) zunächst nur der Omnisbusunternehmer in Erscheinung tritt, der eine Fahrt zu einem bestimmten Ausflugsziel mit Programm anbietet. Die Beförderungsleistung wird also vom Omnibusunternehmer den Veranstaltungsteilnehmern gegenüber erbracht.

Der Vertriebsunternehmer bewirkt demnach insoweit keine Reiseleistung i. S. des § 25 UStG.

b) Als Veranstalter tritt der Vertriebsunternehmer auf

Nach dem (NJW 1985 S. 3084) können Werbefahrten mit Ausflugcharakter auch als Mietwagenverkehr i. S. des § 49 Abs. 1 Satz 3 PBefG durchgeführt werden, so daß auch der Vertriebsunternehmer als Veranstalter auftreten kann.

In diesem Fall erbringt der Omnibusunternehmer keine Reiseleistung i. S. des § 25 UStG.

Die von dem Vertriebsunternehmer erbrachten touristischen Leistungen bei einer Werbefahrt mit Ausflugcharakter sind als Reiseleis...

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