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FinMin Mecklenburg-Vorpommern,

§ 15 UStG Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei erfolgloser Unternehmensgründung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist wie folgt zu verfahren:

Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 2 UStG kann nur sein, wer Leistungen gegen Entgelt erbringt. Weder die bloße Absicht, entgeltliche Leistungen auszuführen, noch Handlungen, die die Ausführung entgeltlicher Leistungen vorbereiten, noch sonst andersartige ”Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen” können die Unternehmereigenschaft begründen. Demzufolge können dann auch Vorsteuerbeträge aus Vorbereitungshandlungen nicht abgezogen werden (vgl. auch BStBl II S. 564 und v. , BStBl 1994 II S. 278). In Anlehnung an die BFH-Urt. ist jedoch stets im Einzelfall zu entscheiden, ob eine unternehmerische Tätigkeit i. S. des § 2 UStG vorliegt oder nicht. Wegen des Vorsteuerabzuges hat der BFH ausdrücklich Billigkeitsmaßnahmen zugelassen. Dabei muß es sich um eine sachliche Billigkeit handeln, weil persönliche Billigkeitsentscheidungen stets im konkreten Einzelfall angenommen werden können.

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