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OFD Frankfurt/M. - S 2742 A

§ 8 KStG Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vereinbarung einer „Nur-Rohgewinntantieme„ zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

Mit der amtlichen Veröffentlichung des im BStBl II 1999 S. 241 (DB 1999 S. 1144) ist die Verwaltungsanweisung ( (BStBl II 1997 S. 900 = DB 1997 S. 2302) zur Nichtanwendung des (BStBl 1997 II S. 703 = DB 1997 S. 555) überholt. Eine ”Nur-Rohgewinntantieme” ist deshalb im Grundsatz steuerlich anzuerkennen, wenn sie nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls als Umsatztantieme anzusehen ist.

Streitig ist aber weiterhin, ob eine dem Grund nach steuerlich anzuerkennende ”Nur-Rohgewinntantieme” nur nach Maßgabe des Aufteilungsschlüssels 75 v. H. zu 25 v. H. zwischen Festgehalt und Tantieme als steuerlich angemessen anzusehen ist oder ob dieser Aufteilungsschlüssel in solchen Fällen keine Anwendung findet und eine ”Nur-Rohgewinntantieme”-Vereinbarung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit zu prüfen ist (so das revisionsbefangene , EFG 1999 S. 727; Az. des BFH: I R 27/99).

Bis zu einer amtlichen Bekanntgabe einer Entscheidung des BFH, nach der eine ”Nur-Rohgewinntantieme”-Vereinbarung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit zu prüfen ist, soll eine ”Nur-Rohgewinntantieme” nur nach Maßgabe des Aufteilungsschlüssels 75 v. H. zu...

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