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OFD Koblenz - S 2742 A ; siehe auch Rz. 1/97

§ 8 KStG Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Gewinntantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften; hier: Anwendung des (BStBl 1995 II S. 549)

Die KSt-Referatsleiter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben zu bestehenden Zweifeln hinsichtlich des Umfangs der Übergangsregelung im BdF-Schreiben v. (BStBl 1996 I S. 53) wie folgt Stellung genommen:

Zur Anwendung des (BStBl 1995 II S. 549) enthält das BdF-Schreiben v. , BStBl I S. 53, eine Übergangsregelung. Danach sind Gewinntantiemen für vor dem endende Wj, die auf einer vor dem zivilrechtlich wirksam zustande gekommenen Vereinbarung beruhen (Altfälle), nicht bereits deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, weil die Tantiemeversprechen nicht den Grundsätzen des entsprechen.

Bei der Anwendung des BdF-Schreibens v. sind Zweifel hinsichtlich des Umfangs der Übergangsregelung aufgetreten. Unter Berufung auf den Wortlaut der Übergangsregelung wird zum Teil die Auffassung vertreten, die Übergangsregelung beziehe sich nicht nur auf den Aufteilungsmaßstab der festen zu den erfolgsabhängigen Bezügen von 75 v. H. zu 25 v. H., sondern auch auf den allgemeinen Tantiemehöchstsatz von 50 v. H. des Jahresüberschusses. Bei uneingeschränkter Anwendung der Übergangsregelung auf den allgemeinen Tantiemehöchstsatz von 50 v. H. wären selbst solche Vereinbarungen für die ...

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