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Gesellschaftsrecht | unmittelbarer Vollzug eines Gesellschafterbeschlusses
Ein Gesellschafterbeschluss, der die Grundlage für ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung des Vertretungsorgans der GmbH bildet, wird mit seinem Zustandekommen regelmäßig zugleich mit Außenwirkung umgesetzt, sofern sowohl der Geschäftsführer der GmbH als auch der außenstehende Dritte als potenzieller Empfänger der Erklärung oder Handlung zugegen sind ().