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OFD Hannover - S 2729

§ 5 KStG Einzelne Zweckbetriebe

1. § 68 geht als die spezielle Vorschrift dem § 65 vor. Die beispielhafte Aufzählung von Betrieben, die ihrer Art nach Zweckbetriebe sein können, gibt wichtige Anhaltspunkte für die Auslegung der Begriffe Zweckbetrieb (§ 65) im allgemeinen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66) im besonderen.

Zu § 68 Nr. 1:

2. Wegen der Begriffe ”Alten-, Altenwohn- und Pflegeheim” Hinweis auf § 1 des Heimgesetzes.

3. Bei Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheimen sowie bei Schullandheimen und Jugendherbergen müssen die geförderten Personen die Voraussetzungen nach § 53 nicht erfüllen.

Zu § 68 Nr. 3:

4. Wegen des Begriffs der Werkstatt für Behinderte wird auf § 54 des Schwerbehindertengesetzes hingewiesen.

5. Zu den Zweckbetrieben gehören auch die von den Trägern der Behindertenwerkstätten betriebenen Kantinen, weil die besondere Situation der Behinderten auch während der Mahlzeiten eine Betreuung erfordert.

Zu § 68 Nr. 6:

6. Begünstigt sind von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterieveranstaltungen, die höchstens zweimal im Jahr zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken veranstaltet werden. Der Gesetzeswortlaut läßt es offen, in welchem Umfang solche Lotterien veranstaltet werd...

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