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BMF - IV B 3 - InvZ 1010 - 10/98 BStBl 1998 I S. 1114

Investitionszulage für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die Anwendung von § 3 InvZulG 1999 v. (BGBl 1997 I S. 2070, BStBl 1997 I S. 790) folgendes:

I. Begünstigte Investitionen

1. Gebäude

1 Unter Gebäuden i. S. von § 3 InvZulG sind auch Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehende Räume und andere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche WG sind, zu verstehen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999). Ohne Bedeutung ist, ob ein im Fördergebiet belegenes Gebäude zum Privatvermögen, zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet oder zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets gehört.

2. Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden, die vor dem fertiggestellt worden sind

2 Bei nachträglichen Herstellungsarbeiten und bei Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InvZulG) und bei der Anschaffung eines vom Veräußerer noch zu modernisierenden Gebäudes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG) kommt eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn das Gebäude vor dem fertiggestellt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein Gebäude zwar erstmals vor dem fertiggestellt worden ist, aber Baumaßnahmen durchgeführt worden si...

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