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OFD Berlin - InvZul 1260

§ 2 InvZulG Zeitpunkt der Anschaffung bei Wirtschaftsgütern, für deren Einsatz eine behördliche Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich ist

Ein WG ist in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann und in dem es betriebsbereit ist.

Der (BStBl 1998 II S. 70) und (BStBl 1998 II S. 72) abweichend v. Tz. 15 des (BStBl I S. 768) entschieden, daß ein WG betriebsbereit sei, wenn es zwar noch nicht in jeder Hinsicht unmittelbar einsatzbereit ist, aber nur noch unwesentliche Maßnahmen zur Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft ausstehen, die innerhalb kurzer Zeit nachgeholt werden können. Ein WG, dessen tatsächliche Inbetriebnahme eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis oder Genehmigung voraussetzt, ist danach bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung betriebsbereit, wenn diese bei entsprechender Antragstellung von der zuständigen Behörde sofort erlangt werden kann.

Kfz sind hiernach in dem Zeitpunkt betriebsbereit, in dem eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 20 StVZO oder ein Gutachten durch den amtlichen Sachverständigen nach § 21 StVZO vorliegt. Wann die nachfolgende behördliche Zulassung nach § 18 Abs. 1 StVZO für die Einsatzmöglichkeit der Kfz im öffentlichen Straßenverkehr erteilt wird, ist für die Betri...

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