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OFD Nürnberg - S 4430

§ 1 GrEStG Verwirklichung des Erwerbsvorgangs

Nach § 23 Abs. 4 GrEStG sind die durch das Jahressteuergesetz 1997 geänderten §§ 8 Abs. 2 (Grundbesitzwert als Bemessungsgrundlage) und § 11 Abs. 1 GrEStG (Steuersatz 3,5 v. H.) erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.

1. Ein Erwerbsvorgang i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist nach dem (BStBl 1987 II S. 35) verwirklicht, wenn die Beteiligten das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt haben und deshalb im Verhältnis zueinander gebunden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer auslöst oder nicht. Für aufschiebend bedingte und grundsätzlich auch für genehmigungsbedürftige Erwerbsvorgänge ist deshalb - ohne Berücksichtigung des § 14 GrEStG - das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs gilt.

Eine Ausnahme gilt für die Fälle, bei denen eine Genehmigung erforderlich ist, die die Willenserklärung eines Vertragsteils erst zustande bringt. Solche Erwerbsvorgänge sind erst mit der Erteilung der entsprechenden Genehmigung verwirklicht.

Hierunter fallen insbesondere:

  • Erwerbsvorgänge, die der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen,

  • Fälle von fehlender oder nicht ausreichender Vertretungs...

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