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Einkommensbesteuerung der Lotsen
Nach erneut erfolgter Abstimmung mit dem BdF und den obersten FinBeh der Länder wird an dem Nichtanwendungserl. v. S 2221 hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Kosten für Fahrten eines Lotsen zu einer immer oder in der überwiegenden Zahl der Fälle angefahrenen Zwischenstation (Einsatzstelle) nicht mehr festgehalten. Die LStR stellen in Abschn. 38 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 in Anlehnung an das BStBl II S. 653, darauf ab, ob der AN ”ständig” dasselbe Ziel anfährt. Der Begriff ”ständig” wird dabei i. S. von ”so gut wie arbeitstäglich” verstanden (vgl. auch Anleitung für den LSt-Außendienst, Anhang 17, Tz. 17.6.3; Hartz/Meeßen/Wolf, Stichwort Einsatzwechseltätigkeit, Rdnr. 44).
Der FinMin bittet, die Fahrtkosten eines (selbständig tätigen) Lotsen in entsprechender Anwendung des Abschn. 38 Abs. 5 der LStR wie folgt zu berücksichtigen:
Überschreitet die Entfernung zur jeweiligen Einsatzstelle die übliche Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte, d. h. beträgt sie mehr als 30 km, können die Fahrtkosten in Höhe der tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden.
Hingegen sind die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle unter folgenden Voraussetzungen als Fahrten zwischen Wohnung und Bet...