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§ 4 EStG Behandlung genossenschaftlicher Rückvergütungen
Zu der Frage, ob § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. (BGBl 1999 I S. 402) die Möglichkeit der in Abschn. 66 Abs. 6 KStR vorgesehenen Auskehrung von Betriebsprüfungsmehrergebnissen im Rahmen der Rückvergütung ausschließe, kann folgendes mitgeteilt werden:
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG - neu - schließt eine nachträgliche Bilanzänderung aus. Davon unberührt ist die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (Bilanzberichtigung).
Bei der nachträglichen Korrektur der Bilanz aufgrund eines Beschlusses der zuständigen Organe der Genossenschaft handelt es sich m. E. um die Korrektur eines unrichtigen Bilanzansatzes und damit um eine Bilanzberichtigung. Abschn. 66 Abs. 6 KStR wird durch die Untersagung der Bilanzänderungsmöglichkeit im neuen § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht berührt und bleibt weiterhin anwendbar.
Anmerkung der Redaktion: § 4 Abs. 2 EStG wurde wiederum durch Steuerbereinigungsgesetz 1999 geändert.