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OFD Kiel - S 2274 a

§ 48c EStG Anrechnung des Steuerabzugs nach § 48c EStG bei Personengesellschaften, insbesondere bei Arbeitsgemeinschaften

Bezug: BMF-Schreiben IV A 5 - S 1900 - 292/01 v.

Nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 AO sind Steuerabzugsbeträge, die auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind, in entsprechender Anwendung des § 180 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 AO gesondert und ggf. einheitlich festzustellen. Dies bedeutet, dass Steuerabzugsbeträge i. S. des §§ 48, 48c EStG bei PersGes und -gemeinschaften, bei denen die Beteiligten gemeinschaftlich Einkünfte erzielen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO), ebenfalls gesondert und einheitlich festzustellen sind.

Auf die Festsstellung der Steuerabzugsbeträge kann aber nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO verzichtet werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festzustellenden Betrages und seine Aufteilung feststehen.

Nach Abstimmung des BMF mit den obersten FinBeh der Länder bittet die OFD, bei der Anrechnung nach § 48c EStG bei PersGes davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich gegeben sind und eine Feststellung unterbleiben kann.

Sollte es Streit um die Anrechnung geben, ist allerdings ein Feststellungsbescheid zu erlassen. Ein Vordruck wird dafür nicht aufgelegt.

Da die betroffenen PersGes ein Interesse daran haben werden, dass die Anrechnung bei ihrem Gesellschaftern erfolgt, kann davon ausgegangen we...

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