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§ 33 EStG Berücksichtigung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung; Nachweis der medizinischen Notwendigkeit
Aufwendungen für eine Kur können nur dann als agw. Belastung in Form von Krankheitskosten Berücksichtigung finden, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgsversprechend erscheint. Die medizinische Notwendigkeit der Kurreise ist dabei regelmäßig durch ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Attest zu belegen (vgl. R 189 Abs. 1 EStR).
Gemäß dem (BStBl 1995 Teil II S. 614) kann von dem Erfordernis der Vorlage eines vor Kurantritt ausgestellten amtsärztlichen oder vergleichbaren Attests abgesehen werden, wenn feststeht, daß die medizinische Notwendigkeit von einer gesetzlichen Krankenkasse geprüft und bejaht worden ist. Hiervon kann nach der Rechtsprechung i. d. R. ausgegangen werden, wenn die Krankenkasse einen Zuschuß zu den im Zusammenhang mit der Kur entstandenen Kosten - z. B. für Unterkunft und Verpflegung - gewährt hat, da die Bewilligung eines Zuschusses zu den Kosten für die Durchführung einer Vorsorgekur i. S. der §§ 23 und 24 SGB V oder einer Rehabilitationskur i. S. der §§ 40 und 41 SGB V nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V von der Überprüfung und Befürwortung der Maßnahme durch den ”Medizinischen Dienst der Krankenversi...