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Meinungen Stellungnahmen
Betrieblicher Schuldzinsenabzug - Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999? - und Urt. vom - 5-K-316/01
I. 13. Senat des FG Baden-Württemberg
1. Tenor
Der 13. Senat des FG Baden-Württemberg entschied mit Urt. v. - 13 K 69/02 (DStRE 2003 S. 262; Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 34/02), dass Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999 bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4a EStG) keine Berücksichtigung finden.
2. Urteilsbegründung
Auch blieben die Unterentnahmen für die Wirtschaftsjahre vor dem zu Recht unberücksichtigt.
Zwar war nach der ursprünglichen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 11 EStG das betriebliche Schuldzinsenabzugsverbot nach § 4 Abs. 4a EStG uneingeschränkt für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem enden. Durch die notwendige Einbeziehung von Über- und Unterentnahmen in die Berechnung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen hätten diese dann bis zum Jahr der Betriebseröffnung zurückverfolgt werden müssen. Dies würde zu nicht handhabbaren praktischen Berechnungsproblemen führen. Bei Steuerpflichtigen mit hohen Überentnahmen...