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BFH 14.12.2021 VIII R 16/20, StuB 6/2022 S. 239

Zulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten erhobenen Klage

Erhebt im Falle einer Zusammenveranlagung nur ein Ehegatte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid und wird der Bescheid gegenüber dem anderen Ehegatten bestandskräftig, kann dem klagenden Ehegatten nicht allein deswegen die Klagebefugnis und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, weil die festgesetzte Steuer schon entrichtet ist und ein Aufteilungsbescheid gem. § 269 Abs. 2 Satz 2 AO nicht mehr beantragt werden kann (Bezug: § 44 Abs. 1, § 269 Abs. 2 Satz 2 AO; § 26, § 26b EStG; § 40 Abs. 2 FGO).

Praxishinweise

Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, sind sie nach § 44 Abs. 1 Satz 1 AO Gesamtschuldner. Schulden mehrere Stpfl. eine Steuer als Gesamtschuldner, kann gegen sie gem. § 155 Abs. 3 Satz 1 AO ein zusammengefasster Steuerbescheid erlassen werden. Ein in der Form des § 155 Abs. 3 Satz 1 AO ergangener Zusammenveranlagungsbescheid enthält jedoch zwei inha...