Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Die Rechtsfähigkeit einer BGB-Gesellschaft und ihre Auswirkungen auf die Haftung
I. Problemstellung
Offen und diskussionswürdig ist die Frage, ob für eine BGB-Gesellschaft (GbR) nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. - II ZR 331/00, NJW 2001 S. 1056) bei Vertragsverletzung und deliktischem Fehlverhalten der geschäftsführenden Gesellschafter § 31 BGB analog - wie bei der OHG, KG und PartG - anzuwenden ist. Die GbR wird nach der neueren Rechtsprechung faktisch wie eine OHG behandelt. Danach findet der Rechtsgedanke aus § 124 HGB Anwendung. Ferner stellt sich die Frage, wie sich die Rechtsfähigkeit der GbR auf die Haftung für die Gesellschafter auswirkt. Zu den Auswirkungen der Entscheidung, insbesondere auf die Parteifähigkeit, die Konsequenzen für das Vollstreckungsverfahren vgl. Weimar in NWB F. 18 S. 3805 ff. Offen und diskussionswürdig ist aber, wie Vertragsverletzungen und deliktisches Fehlverhalten nach dem neuen BGH-Urteil zu würdigen sind und wie sich dessen Auswirkung auf die Haftung bei der GbR und ihren Gesellschaftern darstellt.