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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Reform der Betriebsverfassung: Eine Vorschau
Die betriebliche Mitbestimmung, seit 1972 nahezu unverändert im Betriebsverfassungsgesetz 1972 geregelt, soll - nach dem Willen der Bundesregierung - den Erfordernissen in einer von Globalisierung geprägten modernen Arbeitswelt angepasst werden (vgl. BR-Drs. 140/01 v. ). Erklärtes Ziel sind der verstärkte Einsatz von Arbeitnehmervertretern als Betriebsräte in den Unternehmen bzw. Betrieben und die verstärkte Beteiligung der Betriebsräte in Form von Mitwirkung und Mitbestimmung an den betrieblichen Entscheidungsprozessen. Dabei geht die Bundesregierung von folgenden Prämissen aus:
Ohne Betriebsräte gibt es keine betriebliche Mitbestimmung;
ohne Betriebsräte können keine Betriebsvereinbarungen geschlossen werden;
die Ausfüllung von Öffnungsklauseln in modernen Flächentarifverträgen kann nur mittels Betriebsvereinbarungen geschehen.
Obwohl eine Anzahl von Unternehmen bzw. Betrieben nicht nur aufgrund der gegenwärtigen (alten) Rechtslage betriebsratslos ist, sondern auch nach der Novellierung betriebsratslos bleiben wird, stellt sich dennoch allen Unternehmern die gr...