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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Verlängerung der Frist für den Investitionsabschluß nach § 3 Abs. 2a Satz 10 ZRFG
In der Praxis taucht vermehrt die Frage auf, ob eine am Schluß des Kalenderjahres 1996 bzw. des Wirtschaftsjahres 1996/97 noch vorhandene nach dem ZRFG gebildete Rücklage auch dann nach § 3 Abs. 2a Satz 10 ZFRG rückwirkend gewinnerhöhend aufzulösen ist, wenn sich die Fertigstellung von Wirtschaftsgütern über den hinaus aus Gründen verzögert, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Dazu ist folgendes auszuführen: Voraussetzung für die Bildung einer Rücklage war nach Tz. 26 des (BStBl I S. 518), daß die geplanten Investitionen innerhalb von zwei bzw. vier Jahren abgeschlossen wurden. Eine Verlängerung der zwei- oder vierjährigen Frist für den Investitionsabschluß war zulässig, wenn vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretende Verzögerungen eingetreten waren (Tz. 27 des a. a. O.). DieseS. 3734Verwaltungsregelungen beruhen auf der Fassung des § 3 ZRFG vor der Änderung durch das Steueränderungsgesetz 1991. Die FinVerw konnte aufgrund der damaligen Gesetzesfassung Ermessensregelungen treffen. Sie konnte deshalb sowohl die genannten Fri...