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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Überstundenentgelt für Gesellschafter-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung
Die Frage, ob Überstundenvergütungen einer GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG anzusehen sind, hat die FG in den vergangenen Jahren wiederholt beschäftigt. Höchstrichterlich sind hierzu - soweit ersichtlich - keine Entscheidungen ergangen. Im folgenden wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen Vergütungen für Überstunden an einen (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit von der Finanzverwaltung anerkannt werden können.
I. Divergierende Rechtsprechung der Finanzgerichte
Das die Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Geschäftsführer über die Erstattung von Überstunden grundsätzlich anerkannt und das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung verneint, obwohl über die Ableistung dieser Stunden keine - vorher jedoch vereinbarte - schriftliche Niederlegung erfolgte. Auch die