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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Verfahrensrechtliche Stellung ausgeschiedener Gesellschafter einer Personengesellschaft
Der Grundtypus der PersGes ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in §§ 705 ff. BGB geregelt ist. Sie wird in § 705 BGB definiert als vertraglicher Zusammenschluß mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Das Vorhandensein eines gemeinsamen Zwecks sowie die Verpflichtung der Gesellschafter, diesen zu fördern, ist auch unabdingbare Voraussetzung der anderen Formen der PersGes (OHG, KG), bei denen weitere Merkmale hinzukommen. Auf persönlicher Ebene bedeutet dies, daß eine gleichgerichtete Interessenlage und ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegen müssen. Diese enge personelle Verflechtung kommt auch im Gesetz zum Ausdruck: § 736 BGB sieht auf gesellschaftsrechtlicher Ebene vor, daß eine Veränderung im Bestand der GbR die sofortige Auflösung und Liquidation der Gesellschaft herbeiführt, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungsvereinbarung enthält, so daß die GbR durch die verbliebenen Gesellschafter weitergeführt wird (Geck, ). Handelsrechtlich bleibt die Identität der Gesellschaft beim Ausscheiden eines oder mehrerer Gesells...BStBl 1979 II S. 159