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NWB Nr. 13 vom Seite 1100

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

Betriebsstätte bei von Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumen?

von Verwaltungsamtsrat Günter Gressel, München

I. Ausgangsfall

Zwischen dem für die Festsetzung des GewSt-Meßbetrags zuständigen FA und der Gemeinde A besteht Streit darüber, ob die Zerlegungsgrundlagen bei den beteiligten Gemeinden, insbes. der Gemeinde A, in der korrekten Höhe berücksichtigt worden sind. Dem Rechtsbehelf lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Gemeinde A unterhält die Firma G ein Kraftwerk, das stunden- bzw. tageweise durch Mitarbeiter der Firma T überwacht wird. Diese Arbeitseinsätze erledigten die Mitarbeiter im Rahmen von Dienstreisen; einen arbeitsvertraglichen Dienstsitz oder einen ständigen Arbeitsplatz hatten die Mitarbeiter weder in A noch im Kraftwerk. Infolgedessen zerlegte das FA den gegenüber der Firma T festzusetzenden einheitlichen GewSt-Meßbetrag auf die beteiligten Gemeinden, ohne die Gemeinde A zu berücksichtigen. Einen Antrag auf Beteiligung hat das FA ablehnend verbeschieden.

Im Rechtsbehelfsverfahren machte die Gemeinde A geltend, die Mitarbeiter der Firma T hätten das ganze Jahr über im Kraftwerk eine Anzahl von eigens beschilderten Büros mit i...