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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Anwendersoftware?
Im Rahmen einer EG-weiten Harmonisierung des Rechtsschutzes für Computerprogramme wurde nunmehr durch die Änderung des Urheberrechtsgesetzes v. (BGBl I S. 910) sowie die im Anschluß getroffene Entscheidung des I. Senats des (CR S. 752) klargestellt, daß Computerprogramme, soweit sie nicht lediglich trivialer Natur sind, einen Urheberrechtsschutz genießen. Umsatzsteuerrechtlich stellt sich die Frage, ob konsequent zu dieser Urheberrechtsgesetzesänderung der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der Leistung ”Standardprogrammüberlassung” nicht lediglich in einer Überlassung zur bloßen Nutzung besteht, sondern in der Einräumung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts mit der Folge, daß auf die entgeltliche Lizenzgewährung lediglich der ermäßigte USt-Satz von 7 v. H. gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG zur Anwendung kommt. Dem fiskalischen Nachteil würde ein finanzieller Vorteil auf Herstellerseite gegenüberstehen, insbesondere aber auf seiten solcher Anwender, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Hierzu gehören neben privaten Anwendern Br...