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NWB Nr. 9 vom Seite 574

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

Probleme bei der Ermittlung der Zweitwohnungsteuer von Wirtschaftsprüfer Alfred Kubbutat, Kölln-Reisiek

Aufgrund des § 3 KAG Schleswig-Holstein sind Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (ZwSt) ordnungsmäßig zustande gekommen und veröffentlicht worden. Die Rechtmäßigkeit ist durch Gerichtsentscheidungen aller Instanzen geklärt worden. Es ist daher nur zu untersuchen, ob die Höhe der durch Abgabenbescheide angeforderten ZwSt durch die Satzungen der einzelnen Gemeinde gedeckt ist.

Es sind daher § 2 der Satzung mit dem Wortlaut:

1. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet

2. . . .

und § 4 der Satzung

1. Die Steuer bemißt sich nach dem Mietwert der Wohnung.

2. Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 BewG i. d. F. v. (BGBl I S. 2370) finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Jahresrohmieten, die gem. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des BewG v. (BGBl I S. 851) vom FA auf den Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt wurden,S. 575jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Die Hochrechnung erfolgt entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haus...